Artikel 48 der Weimarer Verfassung ermöglicht es dem Reichspräsidenten, in Zeiten von Notlagen und Unruhen mit Notverordnungen zu regieren, ohne dass der Reichstag zustimmen muss. Diese Rege... [mehr]
Artikel 48 der Weimarer Verfassung ermöglicht es dem Reichspräsidenten, in Zeiten von Notlagen und Unruhen mit Notverordnungen zu regieren, ohne dass der Reichstag zustimmen muss. Diese Rege... [mehr]